2.3. Am 29. November 2021 schlugen die Beklagten die Erbschaft aus. 2.4. Mit Eingabe vom 11. August 2022 informierte die Klägerin das Bezirksgericht Zofingen, dass die Beklagten die Erbschaft ausgeschlagen hätten, was als Klageanerkennung zu werten sei. -3- 2.5. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 (Postaufgabe) teilten die Beklagten mit, dass sie die Erbschaft ausgeschlagen hätten, womit die Klage mangels Passivlegitimation abzuweisen sei. 2.6. Mit Eingabe vom 14. November 2022 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abschreibung der Klage zufolge Klageanerkennung, eventualiter zufolge Gegenstandslosigkeit.