3. Subeventualiter sei im Nachlass von E., verstorben am […]. Dezember 2019, die in Q. errichtete letztwillige Verfügung vom 24. September 2019 soweit herabzusetzen, als sie den Erbvertrag vom 11. September 2014 verletzt, mithin sei die Verfügung vom 24. September 2019 für ungültig zu erklären. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. " 2.2. Mit Eingabe vom 5. Januar 2021 beantragten die Beklagten, auf Antrag 1 der Klage vom 28. September 2020 sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieser abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin.