Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZOR.2023.31 (OZ.2020.13) Art. 40 Entscheid vom 7. August 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin i.V. Altwegg Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt André Derendinger, […] Beklagte 1 B._____, c/o C._____, […] Beklagter 2 D._____, c/o C._____, […] Gegenstand Anfechtung letztwillige Verfügung / Kostenbeschwerde -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am […]. Dezember 2019 verstarb E. (nachfolgend: Erblasser). Die Klägerin war die Ehefrau des Erblassers und gesetzliche Erbin. Mit Ehe- und Erb- vertrag vom 11. September 2014 wurde die Klägerin für den Fall des Vor- versterbens des Erblassers als Universalerbin eingesetzt. Mit letztwilliger Verfügung vom 24. September 2019 enterbte der Erblasser die Klägerin und setzte die Beklagten als Alleinerben ein. 2. 2.1. Am 28. September 2020 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Zofingen eine Klage mit folgenden Anträgen ein: " 1. Das vorliegende Verfahren sei bis zum Vorliegen eines Gutachtens im Ver- fahren der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, […] zu sistieren und der Klä- gerin eine Nachfrist zur Stellungnahme einzuräumen. 2. Eventualiter sei festzustellen, dass die in Q. errichtete letztwillige Verfü- gung vom 24. September 2019 von E., verstorben am […]. Dezember 2019, nichtig ist. 3. Subeventualiter sei im Nachlass von E., verstorben am […]. Dezember 2019, die in Q. errichtete letztwillige Verfügung vom 24. September 2019 soweit herabzusetzen, als sie den Erbvertrag vom 11. September 2014 verletzt, mithin sei die Verfügung vom 24. September 2019 für ungültig zu erklären. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. " 2.2. Mit Eingabe vom 5. Januar 2021 beantragten die Beklagten, auf Antrag 1 der Klage vom 28. September 2020 sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieser abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. 2.3. Am 29. November 2021 schlugen die Beklagten die Erbschaft aus. 2.4. Mit Eingabe vom 11. August 2022 informierte die Klägerin das Bezirksge- richt Zofingen, dass die Beklagten die Erbschaft ausgeschlagen hätten, was als Klageanerkennung zu werten sei. -3- 2.5. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 (Postaufgabe) teilten die Beklagten mit, dass sie die Erbschaft ausgeschlagen hätten, womit die Klage mangels Passivlegitimation abzuweisen sei. 2.6. Mit Eingabe vom 14. November 2022 beantragte die Klägerin die kosten- fällige Abschreibung der Klage zufolge Klageanerkennung, eventualiter zu- folge Gegenstandslosigkeit. 2.7. Am 21. November 2022 reichten die Beklagten eine Stellungnahme ein. 2.8. Am 6. April 2023 schlug die Klägerin das Erbe aus. 2.9. Mit Entscheid vom 28. April 2023 erkannte der Präsident des Bezirksge- richts Zofingen was folgt: " 1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrie- ben. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird den Beklagten unter solidari- scher Haftbarkeit auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Klägerin von Fr. 7'800.00 verrechnet, so dass die Beklagten der Klägerin unter solidari- scher Haftbarkeit Fr. 500.00 direkt zu ersetzen haben. 3. Die Beklagten werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in Höhe der richterlich festgesetzten Anwaltskosten von Fr. 7'051.45 (inkl. Fr. 504.15 MwSt.) zu bezahlen. " 3. 3.1. Gegen diesen ihnen am 3. Mai 2023 zugestellten Entscheid erhoben die Beklagten am 1. Juni 2023 (Postaufgabe) fristgerecht Berufung ev. Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und stellten folgende An- träge: " 1. Die Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben. 2. Die Berufungskläger seien kosten- und entschädigungsfrei aus dem erst- instanzlichen Verfahren zu entlassen. -4- 3. Für das Berufungsverfahren sei ihnen eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 950.—zulasten von A. zuzusprechen. " 3.2. Mit Eingabe vom 22. Juni 2023 beantragten die Beklagten für den Fall, dass ihre Eingabe als Beschwerde behandelt werde, die Gewährung der auf- schiebenden Wirkung. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2023 beantragte die Klägerin: " 1. Auf die Beschwerde vom 31. Mai 2023 sei nicht einzutreten 2. Eventualiter sei die Beschwerde vom 31. Mai 2023 vollumfänglich abzu- weisen. 3. Der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu gewähren. 4. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten " Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den Entscheid über die Prozesskosten (Gerichtskosten und Partei- enschädigung; Art. 95 und Art. 104 ZPO) ist die Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), sofern der Kostenentscheid wie vorliegend selb- ständig, d.h. nicht zusammen mit der Hauptsache, angefochten wird (Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwen- dung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2. 2.1. Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerde formgültig eingereicht wurde. 2.2. Die Klägerin bringt in ihrer Beschwerdeantwort (vgl. Ziff. III) diesbezüglich vor, die Beschwerde sei nur mit "bizarr anmutenden" Unterschriften "[…] a.R." und "[…] a.R." unterzeichnet worden. Daneben sei ein dem Rechts- vertreter der Klägerin fremdes Siegel platziert worden. Gemäss Auskunft des damaligen Rechtsvertreters der Beklagten seien diese mehrmals auf -5- langer Reise gewesen. Die Abkürzung "a.R." stehe womöglich für "auf Rei- sen", womit der Verdacht bestehe, dass die Unterschriften nicht von den Beklagten selbst stammten. Dieser Verdacht werde durch die der Be- schwerde beigelegten Vollmachten unterstrichen, mit der sich die Beklagte 1 als das "lebende Weib" "[…] a.R." und der Beklagte 2 als den "lebenden Mann" "[…] a.R." augenscheinlich selbstbeauftragt hätten. Die Unterschrif- ten seien unterschiedlich und womöglich von derselben Person. Auch die Zustelladresse "c/o C." deute darauf hin, dass die Beklagten die Be- schwerde nicht selbst unterzeichnet hätten, sondern diese von C. unter- zeichnet worden sei, der weder gehörig bevollmächtigt noch als Anwalt zugelassen sei. Die Vermutung verdichte sich, da im vorinstanzlichen Ver- fahren sämtliche Eingaben der Beklagten mit diesen Unterschriften verse- hen gewesen seien. Folglich scheitere die Beschwerde bereits daran, dass keine legitimierte Person diese eingereicht habe. 2.3. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Um das Erfordernis der Schriftlichkeit zu erfüllen und damit gültig eingereicht und beachtlich zu sein, muss die Beschwerde von der Partei oder von ihrem gehörig bevollmächtigten Vertreter eigenhändig unterzeichnet oder mit einer anerkannten elektronischen Signatur verse- hen werden (vgl. Art. 130 Abs. 1 ZPO; GSCHWEND, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 130 ZPO m.H.). Sie dient als Beleg für die Authentizität und Endgültigkeit der Ein- gabe, welche die Äusserungen der Parteien gegenüber dem Gericht ent- hält. Unzulässig sind Unterschriften, die mechanisch nachgebildet sind oder Unterschriftenstempel (vgl. GSCHWEND, a.a.O., N. 3 zu Art. 130 ZPO; SUTTER-SOMM/SEILER, in: Handkommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 2021, N. 2 zu Art. 130 ZPO). Das Fehlen der zwingend erfor- derlichen Unterschrift führt nicht a priori zur Unbeachtlichkeit der Eingabe, sondern kann innert der zur Behebung des Mangels anzusetzenden Nach- frist behoben werden (vgl. Art. 132 Abs. 1 ZPO; GSCHWEND, a.a.O., N. 6 zu Art. 130 ZPO). 2.4. Die vorliegende Beschwerde wurde mit handschriftlichen (nach ihrer räum- lichen Stellung den Inhalt der Beschwerde deckenden, d.h. in der Schrift- richtung dem Text nachfolgenden [KUT, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 10 zu Art. 13 OR]) Unterschriften "[…] a.R." und "[…] a.R." sowie einem Siegel versehen. Dieselben Unterschriften fin- den sich auf Eingaben der Beklagten, die im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht wurden (act. 47; act. 48; act. 57; Beilage 2 zur Eingabe vom 21. November 2022). Es mag zwar ungewöhnlich anmuten, dass sich die Beklagten mit den Vollmachten vom 23. Februar 2022 (vgl. Beschwerde- beilagen 7 und 8; Beilagen zur Stellungnahme vom 27. Oktober 2022) je- weils als "Person … idem sonans" und als "lebendes Weib"/"lebender -6- Mann" selbstbeauftragten, jedoch deuten diese (beglaubigten) Vollmach- ten entgegen der Klägerin gerade darauf hin, dass die Unterschriften auf der Beschwerde von den Beklagten stammen und die Beschwerde somit von ihnen eigenhändig unterzeichnet wurde. Ob die Abkürzung "a.R." für "auf Reisen" steht, ist unerheblich, da dies nicht ausschliesst, dass die Be- schwerde von den Beklagten selbst unterzeichnet wurde. Anzumerken ist zudem, dass sich die Beklagten mit der Leistung des Gerichtskostenvor- schusses zur Beschwerde bekannten, was weiter darauf hindeutet, dass die darin enthaltenen Äusserungen ihnen zuzuschreiben sind. Folglich ge- nügt die Beschwerde dem Formerfordernis i.S.v. Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 ZPO, weshalb auf sie einzutreten ist. 3. 3.1. Die Vorinstanz führte zur Entscheidbegründung im Wesentlichen aus (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.1 f.), die Klägerin beantrage im Hauptstand- punkt die Nichtigerklärung der letztwilligen Verfügung zufolge Fälschung. Eine solche Feststellungsklage setze ein Feststellungsinteresse voraus, dass bei Ungewissheit über den Bestand und Inhalt eines Rechtsverhält- nisses gegeben sei. Im Eventualstandpunkt beantrage sie im Sinne einer Gestaltungsklage die Ungültigerklärung der letztwilligen Verfügung und im Subeventualstandpunkt die Herabsetzung auf das zulässige Mass. Ein Pro- zess werde gegenstandslos, wenn keine Partei mehr ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Fortführung habe. Mit ihren Erbausschla- gungserklärungen seien die Beklagten als eingesetzte Erben weggefallen, womit das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht mehr ungewiss sei. Durch die Erbausschlagung der Beklagten sei auch das Interesse der Klägerin an einer Ungültigerklärung bzw. Herabsetzung der letztwilligen Verfügung dahingefallen, weil die Beklagten damit auf ihre Erbenstellung verzichtet hätten. Hinzu komme, dass die Klägerin das Erbe nunmehr sel- ber ausgeschlagen habe, womit sie manifestiert habe, kein Interesse an der Fortsetzung des Prozesses zu haben. Das Verfahren sei somit als gegenstandslos abzuschreiben. Bei Gegenstandslosigkeit seien die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen. Vorliegend hätten die nach Rechtshängigkeit der Klage von den Beklagten abgegebenen Ausschla- gungserklärungen zur Gegenstandslosigkeit geführt. Indem sie die Aus- schlagung erst nach Klageerhebung erklärt hätten, hätten die Beklagten auch Anlass zur Klage gegeben. Der mutmassliche Prozessausgang lasse sich nur schwer beurteilen, jedoch seien zumindest die Erfolgsaussichten der Herabsetzungsklage als intakt einzustufen, da die Klägerin als pflicht- teilsgeschützte Erbin mit der letztwilligen Verfügung vollständig übergan- gen worden sei. Die Prozesskosten seien somit den Beklagten aufzu- erlegen. -7- 3.2. In ihrer Beschwerde machen die Beklagten zusammenfassend geltend, sie hätten am 23. März 2020 beim Bezirksgericht Zofingen um Erstellung eines öffentlichen Inventars ersucht. Der Abschluss dieses Vorgangs sei mehr- mals durch die Gemeinde R. hinausgezögert worden. Das Inventar sei erst am 13. März 2023 gerichtlich genehmigt worden. Nur wegen der sträflichen Versäumnisse und Verzögerungen seitens der für das öffentliche Inventar zuständigen Amtsstelle hätten die Beklagten bereits am 29. November 2021 und somit vor Vorliegen des endgültigen Inventars die Erbausschla- gung erklärt, obwohl sie dies erst nach Vorliegen des Inventars hätten tun müssen. Das Verfahren sei mit der Erbausschlagung der Beklagten am 29. November 2021 gegenstandslos geworden. Nach Vorliegen des öffentli- chen Inventars habe auch die Klägerin das Erbe ausgeschlagen, womit das Ungültigkeitsverfahren "noch gegenstandsloser" geworden sei. In seinem Entscheid vom 13. März 2023 habe das Bezirksgericht Zofingen festgehal- ten, dass das ausgeschlagene Erbe so zu behandeln sei, als wenn keine Erbeinsetzung stattgefunden hätte. Infolgedessen hätten die Beklagten keine Einsicht ins öffentliche Inventar erhalten. In Missachtung dieser Lehr- meinung seien den Beklagten im angefochtenen Entscheid dennoch die Prozesskosten auferlegt worden. Mit der Erbausschlagung hätten die Be- klagten jedoch aus sämtlichen Gerichts- und Entschädigungskostenver- pflichtungen entlassen werden müssen (vgl. Beschwerde, S. 2 f.). In ihrer Klage vom 28. September 2020 habe die Klägerin ein graphologi- sches Gutachten zum Nachweis der Unechtheit der letztwilligen Verfügung als zentrales Beweismittel bezeichnet, das nie eingeholt worden sei. Der Erfolg der Hauptklage sei einzig von diesem Gutachten abhängig gewesen, weshalb die Klägerin seit Beginn das Prozessrisiko getragen habe, andern- falls sie auf die Einholung des Gutachtens hätte bestehen müssen. Statt- dessen habe sie den Erbverzicht erklärt und damit zu erkennen gegeben, dass sie sich in einen sinnlosen Prozess verrannt habe. Die Annahme, dass die letztwillige Verfügung gefälscht sein könnte, stelle eine unzuläs- sige Anschuldigung dar, weshalb es aufgrund der Unschuldsvermutung nicht haltbar sei, die Beklagten mit den Kosten zu belasten. Ausserdem seien die Kosten nicht nach Art. 107 lit. e ZPO, sondern nach Art. 106 ZPO zu verteilen, welcher das Prozessrisiko anspreche. Pflichtgemäss hätte die Klägerin vor der Klageeinreichung das Vorliegen des öffentlichen Inventars abwarten müssen. Mit vorzeitiger Klageeinreichung sei die Prozessführung mutwillig und voreilig gewesen. Es bestehe der Verdacht auf Prozesskos- tenbereicherung, da die Klägerin zwischen dem 13. März 2023 und dem Datum des angefochtenen Entscheids ebenfalls den Erbverzicht erklärt habe. Einzig denkbarer Grund für den Erbverzicht sei der Inhalt des öffent- lichen Inventars. Die richtige Bezeichnung des "Klagerückzugs" habe ihr Anwalt bewusst vermieden, um seinen Fehler bei der Prozesseinleitung zu überdecken. Mangels Gutachtens habe sich das Prozessrisiko zulasten der Klägerin verwirklicht. Ein Verschulden der Beklagten sei nicht ersichtlich, -8- weshalb es nicht angehe, sie mit den Kostenfolgen zu belasten (vgl. Be- schwerde, S. 2 f.). Schliesslich befinde sich die Vorinstanz in einem sträflichen Interessens- konflikt, da gerade sie für die unhaltbaren Zustände im Verfahren betref- fend öffentliches Inventar verantwortlich sei und Regressansprüche wegen mangelhafter Amtsführung befürchten müsse. Dies stelle ein Verstoss gegen Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO dar, weshalb die Beschwerde bereits aus diesem Grund gutzuheissen sei (vgl. Beschwerde, S. 4). 3.3. Die Klägerin verweist in ihrer Beschwerdeantwort (vgl. Ziff. IV) auf die Aus- führungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid. Sie ergänzt, es gehe vorliegend nur um die Verlegung der vorinstanzlichen Prozesskosten im Verfahren betreffend Anfechtung der letztwilligen Verfügung. Das von den Beklagten eingeleitete Verfahren betreffend öffentliches Inventar habe mit dem angefochtenen Entscheid nichts zu tun. Den Beklagten könne auch nicht im Vorbringen gefolgt werden, dass ihnen der Einblick in das endgültige Inventar verwehrt worden sei und sie daraufhin zur teilweisen Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet worden seien. Die Klägerin habe die Klage anhängig machen müssen, weil sie durch die letztwillige Verfü- gung in ihrem Pflichtteilsanspruch verletzt gewesen sei und die Beklagten ihren Pflichtteil nicht anerkannt hätten und ihre Erbenstellung trotz ausser- gerichtlicher Einigungsversuche nicht hätten aufgeben wollen. Somit hätten die Beklagten das Verfahren veranlasst. Im Übrigen sei die Klageeinrei- chung vor Vorliegen des öffentlichen Inventars aufgrund der Fristen für die Ungültigkeits- und Herabsetzungsklage notwendig gewesen. Erst über ein Jahr nach Prozessbeginn hätten die Beklagten das Erbe ausgeschlagen, womit sie die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht hätten. Der Ausgang des Verfahrens sei auch nicht von dem erwähnten Gutachten abhängig gewesen, da mit der Klage auch die Herabsetzung beantragt wor- den sei. Durch den gültigen Ehe- und Erbvertrag sei die angefochtene letzt- willige Verfügung ohnehin ungültig. Hätten die Beklagten das Erbe nicht ausgeschlagen, hätte die Klägerin zumindest mit dem Herabsetzungsbe- gehren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit obsiegt, da die Klägerin als pflichtteilsgeschützte Erbin gegen zwei eingesetzte Erben geklagt habe, in welchem Fall die Kosten vollumfänglich den Beklag- ten aufzuerlegen gewesen wären. Folglich sei es angemessen, in Anwen- dung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO die Prozesskosten den Beklagten aufzuerlegen. 4. 4.1. Die Beklagten machen gegenüber der Vorinstanz den Ausstandsgrund nach Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO geltend bzw. berufen sich sinngemäss auch auf den Ausstandsgrund nach Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO (vgl. E. 3.2 hiervor). -9- 4.2. 4.2.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat. Ein unmittelbares Interesse besteht, wenn über einen eigenen Anspruch einer Gerichtsper- son entschieden wird. Ein mittelbares Interesse besteht beispielsweise bei der Beurteilung von Ansprüchen eines Mündels oder einer juristischen Per- son, die eine Gerichtsperson als Vormund oder Organ vertritt oder wenn eine Gerichtsperson präsumtiver Erbe einer Prozesspartei ist (W ULL- SCHLEGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016 [ZPO-Komm.], N. 9 zu Art. 47 ZPO). Dabei ist vorausgesetzt, dass die Gerichtsperson eine spür- bare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand aufweist. Das Interesse kann materiell oder ideell sein und es kann die rechtliche oder die tatsächliche Situation beeinflussen. Es muss aber, um die richterliche Unabhängigkeit in Frage zu stellen, die betreffende Gerichtsperson nicht nur allgemein berühren, sondern die persönliche Interessensphäre spürbar und mehr als diejenige anderer Gerichtspersonen tangieren (BGE 140 III 221 E. 4.2). 4.2.2. Nach Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Media- tor in der gleichen Sache tätig war. In einem solchen Fall der Vorbefas- sung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass fest- gelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementspre- chend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen (BGE 131 I 113 E. 3.4 m.w.H.). Die Identität der Streitsache setzt voraus, dass sich die Beteiligung nicht nur auf den gleichen Sachverhaltszusammenhang, son- dern auf die im jeweiligen Verfahren konkret zu entscheidende Sache be- zieht (W ULLSCHLEGER, a.a.O., N. 17 zu Art. 47 ZPO). Kein Ausstandsgrund bildet grundsätzlich der Umstand, dass eine Gerichtsperson bereits in ei- nem früheren Verfahren der gleichen Parteien in anderer Sache mitgewirkt hat (W ULLSCHLEGER, a.a.O., N. 68 zu Art. 47 ZPO m.H.). 4.3. Die Beklagten erblicken einen Befangenheitsgrund darin, dass die Vor- instanz im Verfahren betreffend öffentliches Inventar für die Verfahrensver- zögerungen und unhaltbaren Zustände verantwortlich gewesen sein soll und sie deshalb wegen mangelhafter Amtsführung Regressansprüche be- fürchten müsse (vgl. E. 3.2 hiervor). - 10 - Mit dieser Behauptung ist weder dargelegt noch nachvollziehbar, inwiefern eine der am angefochtenen Entscheid mitwirkenden Gerichtspersonen ein unmittelbares oder mittelbares persönliches Interesse an der Sache bzw. eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand haben soll. Es trifft zwar zu, dass das Bezirksgericht Zofingen auch für das Ver- fahren betreffend öffentliches Inventar zuständig war. Soweit die Beklagten sinngemäss eine unzulässige Vorbefassung der Gerichtsschreiberin H. geltend machen, die auch in jenem Verfahren als Gerichtsschreiberin mit- wirkte, ist festzustellen, dass zwar beide Verfahren mit dem Nachlass des Erblassers im Zusammenhang stehen und mitunter die gleichen Parteien betreffen. Die Verfahren haben jedoch eine andere Streitsache bzw. Streit- frage zum Gegenstand, ging es im Verfahren betreffend öffentliches Inven- tar doch um die Errichtung des Inventars, während es im vorinstanzlichen Verfahren um die Frage der Gültigkeit der letztwilligen Verfügung des Erb- lassers ging. Es fehlt somit an der Identität der Streitsache, weshalb sich von vornherein keine unzulässige Vorbefassung feststellen lässt. Auch ein persönliches Interesse der am angefochtenen Entscheid mitwirkenden Ge- richtspersonen wegen "allfälliger Regressansprüche" ist nicht erkennbar, da nicht ersichtlich ist, inwiefern zwischen dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, d.h. den Kosten- und Entschädigungsfolgen, und der Dauer des Verfahrens betreffend öffentliches Inventar ein Zusammenhang beste- hen soll. Ein Ausstandsgrund nach Art. 47 Abs. 1 lit. a oder lit. b ZPO ist deshalb nicht auszumachen. 5. 5.1. Die Beklagten beanstanden die im angefochtenen Entscheid vorgenom- mene Kostenverteilung (vgl. E. 3.2 hiervor). 5.2. Die Prozesskosten werden grundsätzlich nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 106 ZPO). Gemäss Art. 107 Abs. 1 ZPO kann das Gericht jedoch von diesem Verteilungsgrundsatz abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, unter anderem wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (lit. b) oder das Verfah- ren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (lit. e). 5.3. Die Klägerin reichte die gegen die Beklagten gerichtete Ungültigkeitsklage am 28. September 2020 beim Bezirksgericht Zofingen ein. Die Beklagten schlugen die Erbschaft am 29. November 2021 aus. Damit entfiel ihre Erbenstellung und folglich auch ihre Passivlegitimation betreffend die von - 11 - der Klägerin gegen sie erhobene Ungültigkeitsklage. Die fehlende Passiv- legitimation führt nicht zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens, sondern hat einen Sachentscheid, nämlich die Klageabweisung, zur Folge (BGE 138 III 213 E. 2.3 m.H.a. 128 III 50 E. 2b/bbb). Die Prozesskosten wären somit in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der Klägerin als unterliegende Partei aufzuerlegen gewesen. Eine Verteilung der Pro- zesskosten nach Ermessen gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO scheidet demnach vorliegend aus. Die Prozesskosten können gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO allerdings auch dann nach Ermessen verteilt werden, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war. Erfasst werden Fälle, in denen der Kläger zu Unrecht, aber – trotz Einhaltung der Abklärungspflicht gemäss Art. 3 Abs. 2 ZGB – in Unkenntnis eines Rechtsmangels einen Prozess einleitete, oder Fälle, in welchen sich die massgebenden tatsäch- lichen und/oder rechtlichen Verhältnisse nach Prozesseinleitung zuungunsten des Klägers veränderten (ZOTSANG, Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss., Zürich 2015, S. 201, m.w.H.). Die Klägerin hatte aufgrund des Umstands, dass sie mit der angefochtenen letztwilligen Verfügung enterbt wurde und stattdessen die Beklagten als Alleinerben eingesetzt wurden, begründeten Anlass, Nichtigkeits- bzw. Un- gültigkeitsklage und Herabsetzungsklage zu erheben. Zwar trug sie das Risiko, dass im Falle einer Erbausschlagung durch die Beklagten die Klage mangels Passivlegitimation abzuweisen wäre. Dennoch konnte sie mit der Klageanhebung auch nicht unbegrenzt bzw. bis zum Abschluss des öffent- lichen Inventars (vgl. Beschwerde, S. 3) oder Ablauf der Ausschlagungsfrist zuwarten, da der Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist, bei welcher es sich gemäss Bundesgerichtspraxis um eine Verwirkungsfrist handelt (BGE 138 III 354 E. 5.2 m.w.H.), drohte, die mit Kenntnis der Verfügung und des Ungültigkeitsgrunds bzw. der Rechtsverletzung beginnt (vgl. Art. 521 Abs. 1 und Art. 533 Abs. 1 ZGB). Die Beklagten schlugen die Erb- schaft am 29. November 2021 aus. In jenem Zeitpunkt wäre die erwähnte Verwirkungsfrist aber bereits abgelaufen gewesen (vgl. Klagebeilage 5, woraus sich ergibt, dass die Klägerin bereits am 5. März 2020 bei der Kan- tonspolizei Aargau Meldung hinsichtlich der Echtheit des Testaments vom 24. September 2019 erstattet hatte). Die Klage wäre zudem auch nicht ohnehin abzuweisen gewesen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Klägerin zumindest mit ihrer darin eventualiter verlangten Herabsetzungsklage insoweit durchgedrun- gen wäre, als dass sie als pflichtteilsgeschützte Erbin durch die verfügte Enterbung und Einsetzung der Beklagten als Alleinerben in ihrem Pflicht- teilsanspruch (mutmasslich) verletzt wurde. Der im Testament vom 24. September 2019 genannte Enterbungsgrund (jahrelange Täuschung - 12 - und schwere Verletzung der familienrechtlichen Pflichten) ist derart allge- mein gehalten, dass die Beklagten den Beweis (Art. 479 Abs. 2 ZGB) für die Richtigkeit des Enterbungsgrunds wohl kaum hätten erbringen können. Nach dem Gesagten erscheint es vorliegend angemessen, die Gerichts- kosten des vorinstanzlichen Verfahrens abweichend von Art. 106 Abs. 1 ZPO und in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO den Parteien je hälf- tig, d.h. zu je Fr. 250.00, aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschla- gen. 5.4. Zusammenfassend sind Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und im Sinne der vorangehenden Erwägungen abzufassen. 6. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 7. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Entsprechend dem Verfahrensausgang ist die ober- gerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'600.00 (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD) den Parteien je hälftig, d.h. im Umfang von je Fr. 800.00, auf- zuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO) und mit den von den Beklagten geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 800.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO), sodass die Klägerin den Beklagten je Fr. 400.00 direkt zu ersetzen hat. In Bezug auf die Parteientschädigungen bedeutet verhältnis- mässige Verteilung, dass die Bruchteile des Obsiegens bzw. Unterliegens beider Parteien gegeneinander zu verrechnen sind. Ob die Parteikosten einer Partei höher sind als diejenigen der andern, z.B. weil nur eine Partei sich durch einen Anwalt vertreten liess, bleibt ohne Einfluss auf den Vertei- lungsschlüssel (JENNY, ZPO-Komm. a.a.O., N. 9 zu Art. 106 ZPO; AGVE 2000 Nr. 11). Die obergerichtlichen Parteikosten sind somit wettzuschla- gen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 28. April 2023 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: - 13 - 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 250.00 auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Klägerin von Fr. 7'800.00 verrechnet, so dass die Beklagten der Klägerin unter solidari- scher Haftung Fr. 250.00 direkt zu ersetzen haben. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 1.2. Soweit mehr oder anderes verlangt wird, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'600.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 800.00 auferlegt und mit den von den Beklagten geleiste- ten Kostenvorschüssen von je Fr. 800.00 verrechnet, sodass die Klägerin den Beklagten je Fr. 400.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Die Parteikosten des obergerichtlichen Verfahrens werden wettgeschla- gen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 7'551.45. - 14 - Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 7. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Massari Altwegg