Die Beklagte ist zur Nachzahlung dieses Betrags verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beklagten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'800.00 auszurichten. Die Beklagte ist zur Nachzahlung dieses Betrags verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. 3.3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'670.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)