vom 18. September 2023; Urteil des Bundesgerichts 5A_313/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 7.2). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen. 2. 2.1. Der Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin gewährt. 2.2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 3. 3.1. Die obergerichtliche Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 wird einstweilen auf die Staatskasse genommen. - 12 -