Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und eines Abzugs für das Rechtsmittelverfahren von 25 % (§ 8 Abs. 1 AnwT) sowie des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) resultiert eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 1'670.00. Der Kläger hat keinen Mehrwertsteuerzuschlag beantragt, weshalb ein solcher nicht vorzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_376/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 6). Nicht zu entschädigen ist die freigestellte Stellungnahme des Klägers vom 28. September 2023 zur Stellungnahme der Beklagten vom 15. September 2023, nachdem kein zweiter Rechtsschriftenwechsel durchgeführt worden ist (siehe Verfügung