6.4. Die Beklagte ist gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO sodann zu verpflichten, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen, denn die unentgeltliche Rechtspflege befreit die unterliegende Beklagte nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Gemäss § 8 Abs. 1 AnwT i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT berechnet sich die Parteientschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts und nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls.