AnwT) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung von 7.7 % resultiert eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 1'800.00. Nicht zu entschädigen ist die freigestellte Stellungnahme der Beklagten vom 15. September 2023, nachdem kein zweiter Rechtsschriftenwechsel durchgeführt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_313/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 7.2). Die Beklagte ist zur Nachzahlung dieser Entschädigung verpflichtet, sobald sie hierzu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). - 11 -