6.3. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beklagten ist für das Berufungsverfahren vom Kanton angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Gemäss § 10 AnwT i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT berechnet sich die Parteientschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts und nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls. Die Grundentschädigung ist im Hinblick auf den beschränkten Gegenstand des Verfahrens praxisgemäss auf Fr. 2'700.00 festzusetzen. Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und eines Abzugs für das Rechtsmittelverfahren von 25 % (§ 8 AnwT) sowie des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (§ 13 Abs. 1