6.2. Die obergerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 3'000.00 (Art. 96 ZPO; § 11 VKD i.V.m. § 7 VKD) sind aufgrund der der Beklagten gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Beklagte ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).