Wird dem Einkommen von insgesamt Fr. 4'827.00 der zivilprozessuale Zwangsbedarf von Fr. 4'042.00 gegenübergestellt, resultiert ein monatlicher Einkommensüberschuss in Höhe von Fr. 785.00. Die Prozesskosten in Höhe von Fr. 4'800.00 (Gerichtskosten Fr. 3'000.00, Parteikosten Fr. 1'670.00, vgl. nachstehend) würde der Kläger damit innerhalb Jahresfrist zu tilgen vermögen, weshalb die Mittellosigkeit des Klägers zu verneinen ist. 6. 6.1. Da die Berufung der Beklagten abzuweisen ist, unterliegt die Beklagte vollumfänglich.