können diese nicht berücksichtigt werden, da deren regelmässige Tilgung nicht nachgewiesen ist und die Leasing- und Kreditraten nicht beziffert sind. Weiter ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziert vorgebracht, dass dem Kläger tatsächliche Mehrausausgaben für die auswärtige Verpflegung in der Höhe von monatlich Fr. 220.00 anfallen, weshalb diese nicht zu berücksichtigen sind (SchKG-Richtlinien, Ziff. II/4/b). Wird dem Einkommen von insgesamt Fr. 4'827.00 der zivilprozessuale Zwangsbedarf von Fr. 4'042.00 gegenübergestellt, resultiert ein monatlicher Einkommensüberschuss in Höhe von Fr. 785.00.