5.4. Infolge vollumfänglichen Obsiegens des Klägers ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten gegenstandslos geworden. Im Übrigen, d.h. für die eigenen Parteikosten im Falle der Uneinbringlichkeit bei der Beklagten, ist sein Gesuch mangels Mittellosigkeit abzuweisen: