3. Für den Fall, dass die Obhut über C._____ dem Kläger zugeteilt wird, wird die Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Luzern vom 1. Dezember 2016 in Bezug auf die Regelung des Besuchs- und Ferienrechts der Beklagten, des Kindesunterhalts und der Anrechnung der Erziehungsgutschriften sowie die Erteilung der Weisung betreffend die Fortsetzung der Psychotherapie für C._____ von der Beklagten nicht beanstandet, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen. 4. Insgesamt ist die Berufung der Beklagten damit abzuweisen. 5. 5.1. Beide Parteien haben um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ersucht. -9-