2.3. Soweit sich die Beklagte gestützt auf das Gutachten vom 22. Juli 2022 auf eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit des Klägers beruft, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Gutachten wurde vor rund eineinhalb Jahren erstellt und erweist sich in Anbetracht der unterdessen veränderten Verhältnisse nicht mehr als aktuell. Im Gutachten wurde ausgeführt, der Kläger verliere bereits bei Wochenendbesuchen aufgrund seiner fehlenden Introspektionsfähigkeit, seines Dominanzverhaltens und seines obsessiven Vorgehens gegen die Beklagte und G._____ mit der damit einhergehenden reduzierten Bindungstoleranz und Empathiefähigkeit das Wohl von C._____ aus den Augen.