2.2. Nachdem die Vorfälle mit G._____ sowie der Konflikt der Parteien betreffend die Obhutszuteilung für C._____ sehr belastend waren (vgl. act. 136 ff., 151 ff., 333 ff.), hat sich seine Situation mit der vorsorglichen Zuteilung der Obhut an den Kläger beruhigt. Dies zeigt sich nicht nur anhand C._____s Aussagen, sondern wurde auch im schulischen Umfeld deutlich erkennbar. Im Lernbericht der Primarschule R._____ vom 6. Januar 2023 wurde das Verhalten von C._____ im Unterricht noch als sehr impulsiv und störend beschrieben.