1. Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen die Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Luzern vom 1. Dezember 2016 in Bezug auf die Zuteilung der Obhut und damit einhergehend die Regelung des Besuchs- und Ferienrechts, des Kindesunterhalts und der Anrechnung der Erziehungsgutschriften sowie gegen die erteilte Weisung. -6- 2. Zu prüfen ist, ob die Zuteilung der Obhut über C._____ an den Kläger im Lichte des Kindeswohls geboten ist.