3. 3.1. Die Beklagte erhob am 30. Mai 2023 Berufung gegen das Urteil vom 7. November 2022 und beantragte, das Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und die Klage vom 20. April 2021 sei abzuweisen, eventualiter zur Feststellung bzw. Vervollständigung des Sachverhalts und zur Fällung eines neuen Entscheids in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren zu Lasten des Klägers. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.