2.5. Mit Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau SF.2022.137 vom 18. Januar 2023 wurde das Gesuch des Klägers gutgeheissen und C._____ per Ende Sportferien unter die Obhut des Klägers gestellt, der Beklagten ein Besuchsrecht an jedem ersten, dritten und vierten Wochenende eines Monats von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 17.00 Uhr und zwei Wochen Ferien pro Jahr zugesprochen und festgesetzt, dass jede Partei per sofort für Unterkunft und Verpflegung von C._____ in der Zeit, in der C._____ sich bei ihr befindet, aufzukommen hat und der Kläger für alle anderen Bedürfnisse von C._____ aufzukommen hat, wobei Art. 286 Abs. 3 ZGB vorbehalten bleibe.