5. In den übrigen Ziffern gilt das Scheidungsurteil vom 1. Dezember 2016 der Abteilung 2 des Bezirksgerichts Luzern unverändert weiter. 6. Soweit mehr oder anderes verlangt wird, werden die entsprechenden Begehren abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. -4-