3. Dem Kläger A._____, geboren am tt.mm.1984, und der Beklagten B._____, geboren am tt.mm.1985, wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, für eine Fortsetzung der Psychotherapie für das Kind C._____ besorgt zu sein. 4. Bei der Abänderung des Kinderunterhaltsbeitrages wurde von folgenden monatlichen Nettoeinkommen ausgegangen: - Kläger: Pensum 80 %, exkl. Kinderzulagen: Fr. 3'465.00 - Beklagte: Pensum 60 %, exkl. Kinderzulagen: Fr. 2'670.00 - C._____: Kinderzulage: Fr. 200.00