2.3. Jede Partei kommt für Unterkunft und Verpflegung von C._____ in der Zeit auf, in der sich das Kind bei ihr befindet. Für alle anderen Bedürfnisse von C._____ kommt der Kläger auf. Art. 286 Abs. 3 ZGB bleibt vorbehalten. 2.4. Der Barunterhalt des Kindes C._____ beträgt bis zum erfüllten 10. Altersjahr Fr. 750.00 (Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00, Krankenkasse nach Abzug IPV Fr. 40.00, Gesundheitskosten Fr. 50.00, Hobbies Fr. 10.00) und Fr. 950.00 (Grundbetrag Fr. 600.00) bis zur Volljährigkeit. -3-