Die Beklagte wird für berechtigt erklärt, C._____ jedes erste, dritte, und vierte Wochenende eines jeden Monats von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 17.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen und zwei Wochen Ferien pro Jahr mit ihm zu verbringen. Ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht unter Berücksichtigung von C._____ Fussballtraining und in Absprache mit der Beistandsperson wird der Parteivereinbarung unterstellt.