Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2023.30 (OF.2021.59) Urteil vom 23. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin M. Stierli Kläger A._____, geboren am tt.mm.1984, von der Türkei, […] vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Wehrli, […] Beklagte B._____, geboren am tt.mm.1985, von Oberägeri, […] vertreten durch Rechtsanwältin Katrin Humbel, […] Gegenstand Abänderung Scheidungsurteil -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Luzern vom 1. Dezember 2016 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Die elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn C._____, geboren am tt.mm.2013, wurde den Parteien gemeinsam belassen, wobei die Obhut der Beklagten zugeteilt, dem Kläger ein gerichtsübliches Besuchsrecht eingeräumt und er zur Zahlung von Kindesunterhaltsbeiträgen verpflichtet wurde. 2. 2.1. Am 20. April 2021 reichte der Kläger eine Klage betreffend Abänderung des Scheidungsurteils beim Bezirksgericht Aarau ein und beantragte in der Hauptsache die Zuteilung der Obhut über C._____. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau fällte am 7. November 2022 folgendes Urteil: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird das Scheidungsurteil vom 1. Dezember 2016 der Abteilung 2 des Bezirksgerichts Luzern (Fall-Nr. 2D1 16 102), in Ziffern 2./2.2. – 2./2.5. und 2./2.7. wie folgt abgeändert: 2. [2.1. …] 2.2. Das Kind C._____, geb. am tt.mm.2013, wird unter die Obhut des Klägers gestellt. Die Beklagte wird für berechtigt erklärt, C._____ jedes erste, dritte, und vierte Wochen- ende eines jeden Monats von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 17.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen und zwei Wochen Ferien pro Jahr mit ihm zu verbringen. Ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht unter Berücksichtigung von C._____ Fussballtraining und in Absprache mit der Beistandsperson wird der Parteivereinba- rung unterstellt. 2.3. Jede Partei kommt für Unterkunft und Verpflegung von C._____ in der Zeit auf, in der sich das Kind bei ihr befindet. Für alle anderen Bedürfnisse von C._____ kommt der Kläger auf. Art. 286 Abs. 3 ZGB bleibt vorbehalten. 2.4. Der Barunterhalt des Kindes C._____ beträgt bis zum erfüllten 10. Altersjahr Fr. 750.00 (Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00, Krankenkasse nach Abzug IPV Fr. 40.00, Gesundheitskosten Fr. 50.00, Hobbies Fr. 10.00) und Fr. 950.00 (Grund- betrag Fr. 600.00) bis zur Volljährigkeit. -3- Die Beklagte kann mangels Leistungsfähigkeit zu keinen Beiträgen an den Unterhalt des Kindes C._____ verpflichtet werden. Die Beklagte wird verpflichtet, allfällig von ihr bezogene Kinder- oder Ausbildungszulagen an den Kläger weiterzuleiten. Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex für Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik vom September 2022, Stand 104.6 Punkte (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Er wird jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2024, es sei denn, der Unterhaltsschuldner beweist, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat, und die Indexanpassung daher nur im entsprechend reduzierten Umfang möglich ist. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprüngl. Unterhaltsbeitrag x neuer Index vom November des Vorjahres ursprünglicher Indexstand vom September 2022, Stand 104.6 Punkte 2.5. Die Erziehungsgutschriften für den Sohn C._____ werden gesamthaft dem Kläger angerechnet. [2.6. …] 2.7. wird ersatzlos aufgehoben [2.8. …] 2. Die bestehende Erziehungs-/Besuchsrechtsbeistandschaft (bestätigt mit Scheidungsurteil vom 1. Dezember 2016 der Abteilung 2 des Bezirksgerichts Luzern) für das Kind C._____ wird weitergeführt. 3. Dem Kläger A._____, geboren am tt.mm.1984, und der Beklagten B._____, geboren am tt.mm.1985, wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, für eine Fortsetzung der Psychotherapie für das Kind C._____ besorgt zu sein. 4. Bei der Abänderung des Kinderunterhaltsbeitrages wurde von folgenden monatlichen Nettoeinkommen ausgegangen: - Kläger: Pensum 80 %, exkl. Kinderzulagen: Fr. 3'465.00 - Beklagte: Pensum 60 %, exkl. Kinderzulagen: Fr. 2'670.00 - C._____: Kinderzulage: Fr. 200.00 5. In den übrigen Ziffern gilt das Scheidungsurteil vom 1. Dezember 2016 der Abteilung 2 des Bezirksgerichts Luzern unverändert weiter. 6. Soweit mehr oder anderes verlangt wird, werden die entsprechenden Begehren abgewie- sen, soweit darauf einzutreten ist. -4- 7. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 6'000.00 für den begründeten Entscheid, den Kosten für die Vertretung des Sohnes in der Höhe von Fr. 5'324.70 (inkl. Fr. 380.70 MWSt), den Kosten für die Übersetzung, den Zeugen- entschädigungen und weiteren Auslagen von Fr. 1'094.40, den Kosten für das Gutachten von Fr. 19'386.00, gesamthaft von Fr. 31'805.10, werden den Parteien je hälftig mit Fr. 15'902.55 auferlegt. Die Gerichtskosten gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). 8. 8.1. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 8.2. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers (bis 8. Juli 2022), Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, Olten, wird mit Fr. 5'884.40 (inkl. Fr. 420.70 MWSt.) vom Kanton entschädigt. Der Kläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 8.3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beklagten (seit 24. September 2021), Rechts- anwältin Katrin Humbel, Luzern, wird mit Fr. 14'537.25 (inkl. Fr. 1'039.35 MWSt.) vom Kanton entschädigt. Die Beklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 2.3. Die Parteien ersuchten am 18. November 2022 bzw. am 23. November 2022 um Begründung des ihnen am 10. November 2023 bzw. 14. Novem- ber 2023 im Dispositiv zugestellten Urteils. 2.4. Mit Gesuch vom 14. Dezember 2022 beantragte der Kläger die vorsorgli- che Zuteilung der Obhut über C._____. 2.5. Mit Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau SF.2022.137 vom 18. Januar 2023 wurde das Gesuch des Klägers gutgeheissen und C._____ per Ende Sportferien unter die Obhut des Klägers gestellt, der Beklagten ein Besuchsrecht an jedem ersten, dritten und vierten Wochenende eines Monats von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 17.00 Uhr und zwei Wochen Ferien pro Jahr zugesprochen und festgesetzt, dass jede Partei per sofort für Unterkunft und Verpflegung von C._____ in der Zeit, in der C._____ sich bei ihr befindet, aufzukommen hat und der Kläger für alle anderen Bedürfnisse von C._____ aufzukommen hat, wobei Art. 286 Abs. 3 ZGB vorbehalten bleibe. Die von der Beklagten dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht mit Entscheid ZSU.2023.62 vom 28. August 2023 rechtskräftig ab. -5- 2.6. Das begründete Urteil vom 7. November 2022 wurde den Parteien am 28. April 2023 zugestellt. 3. 3.1. Die Beklagte erhob am 30. Mai 2023 Berufung gegen das Urteil vom 7. No- vember 2022 und beantragte, das Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und die Klage vom 20. April 2021 sei abzuweisen, eventualiter zur Feststellung bzw. Vervollständigung des Sachverhalts und zur Fällung eines neuen Entscheids in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren zu Lasten des Klägers. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 5. Juli 2023 beantragte der Kläger die vollum- fängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten der Beklagten und ersuchte um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege. 3.3. Mit Eingabe vom 26. Juli 2023 reichte der Kläger angebotene Unterlagen nach. 3.4. Am 15. September 2023 reichte die Beklagte eine freigestellte Stellung- nahme ein. 3.5. Am 28. September 2023 reichte der Kläger eine freigestellte Stellung- nahme ein. 3.6. Am 29. November 2023 fand eine Kinderanhörung von C._____ durch den Instruktionsrichter statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen die Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Luzern vom 1. Dezember 2016 in Bezug auf die Zuteilung der Obhut und damit einhergehend die Regelung des Besuchs- und Ferienrechts, des Kindesunterhalts und der Anrechnung der Erziehungsgutschriften sowie gegen die erteilte Weisung. -6- 2. Zu prüfen ist, ob die Zuteilung der Obhut über C._____ an den Kläger im Lichte des Kindeswohls geboten ist. 2.1. C._____ lebt unbestrittenermassen seit dem 12. Februar 2023 beim Kläger in Q._____. Das Obergericht hat C._____ am 29. November 2023 persönlich angehört und konnte einen Eindruck über seine aktuelle Situation und seine Wünsche gewinnen. Dabei hat sich gezeigt, dass C._____ sich in Q._____ bestens eingelebt hat und er weiterhin bei seinem Vater leben möchte. C._____ hat lebhaft und freudig von seinem Alltag beim Vater, der Schule und seinem Hobby dem Fussballspielen erzählt. So frühstücke er zusammen mit seinem Vater und gehe meistens auch mit ihm zur Schule, da sie fast denselben Weg hätten. Sein Vater koche täglich für ihn und falls er über Mittag nicht nach Hause kommen könne, esse er bei seiner Grossmutter oder seinen Tanten. Dadurch habe er auch viel Kontakt zu seinen Cousins, was ihm sehr gefalle. Es gehe ihm in der Schule sehr gut, er habe viele Kollegen und sei ein guter Schüler. Sein Vater lerne mit ihm und mache mit ihm Hausaufgaben. Seine Leidenschaft sei das Fussballspielen. Er spiele in der Fussballmannschaft L._____, der Fussballmannschaft M._____ und der Fussballmannschaft N._____ in Q._____. Die Trainings seien jeweils mittwochs und er fahre mit dem Velo hin oder sein Vater fahre ihn. Es gehe ihm allgemein gut und er sei gerne beim Vater. Wenn er frei wählen könnte, würde er eindeutig bei seinem Vater leben wollen. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren hat C._____ mehrmals gegenüber der Gerichtspräsidentin und auch gegenüber weiteren involvierten Fach- personen den Wunsch geäussert, bei seinem Vater zu leben (act. 66 f., 153, 328, 334, 410). Mittlerweile ist C._____ zehn Jahre alt und lebt seit fast einem Jahr beim Kläger. Er konnte sich dadurch ein realistisches Bild über seinen Alltag bei diesem verschaffen. Sein Wunsch, beim Vater zu leben, erweist sich unter diesen Umständen als stabil und eindeutig. 2.2. Nachdem die Vorfälle mit G._____ sowie der Konflikt der Parteien betreffend die Obhutszuteilung für C._____ sehr belastend waren (vgl. act. 136 ff., 151 ff., 333 ff.), hat sich seine Situation mit der vorsorglichen Zuteilung der Obhut an den Kläger beruhigt. Dies zeigt sich nicht nur anhand C._____s Aussagen, sondern wurde auch im schulischen Umfeld deutlich erkennbar. Im Lernbericht der Primarschule R._____ vom 6. Januar 2023 wurde das Verhalten von C._____ im Unterricht noch als sehr impulsiv und störend beschrieben. Insbesondere im Englischunterricht habe er die Arbeit verweigert, sich nach Lust und Laune im Klassenzimmer bewegt, sei an für ihn unerlaubte Materialien gegangen, laut gewesen und habe damit andere Kinder mitgezogen, wodurch ein normales Unterrichten -7- nicht mehr möglich und bis Mitte November die Unterstützung einer IF- Lehrperson erforderlich gewesen sei (Berufungsantwortbeilage 5). In Q._____ zeigt sich nun ein anderes Bild. C._____ habe sich gemäss Einschätzung seiner Lehrerin vom 4. April 2023 gut in seiner Schulklasse eingelebt und fühle sich wohl. Er verhalte sich anständig, höflich und hilfsbereit und störe den Unterricht kaum. Er sei kaum in Streitereien verwickelt und könne sich gut in eine Gruppe integrieren. Im Unterricht mache er aktiv mit, arbeite zuverlässig und engagiert, komme im Schulstoff gut mit und könne sich auch für Tätigkeiten überwinden, die er nicht so gerne möge (Berufungsantwortbeilage 4). 2.3. Soweit sich die Beklagte gestützt auf das Gutachten vom 22. Juli 2022 auf eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit des Klägers beruft, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Gutachten wurde vor rund eineinhalb Jahren erstellt und erweist sich in Anbetracht der unterdessen veränderten Verhältnisse nicht mehr als aktuell. Im Gutachten wurde ausgeführt, der Kläger verliere bereits bei Wochenendbesuchen aufgrund seiner fehlenden Introspekti- onsfähigkeit, seines Dominanzverhaltens und seines obsessiven Vorge- hens gegen die Beklagte und G._____ mit der damit einhergehenden reduzierten Bindungstoleranz und Empathiefähigkeit das Wohl von C._____ aus den Augen. Es sei eine relevante Gefährdung C._____s festzustellen. Er gerate zunehmend unter Druck und beginne Verhaltensweisen des Klägers als Rollenmodell zu übernehmen, was zu einer ungünstigen Entwicklung führen könne. Das Dominanzverhalten und die Beeinflussungs- und Einschüchterungsversuche von Fachpersonen würden C._____ durch den Kläger vorgelebt, indem er miteinbezogen würde. Bereits die Besuchskontakte würden bei C._____ zu einer erzieherischen Fehlentwicklung führen, die bislang noch durch die guten Kompetenzen der Beklagten und engagierte Lehr- und Betreuungspersonen kompensiert werden könne (act. 298). In dem fast einen Jahr, in welchem C._____ nun beim Kläger gelebt hat, sind keine Hinweise auf erzieherische Defizite beim Kläger oder eine erzieherische Fehlentwicklung oder Kindeswohlgefährdung bei C._____ ersichtlich geworden. Im Gegenteil ist in Bezug auf C._____s Verhalten in der Schule mit dem Umzug zum Kläger sogar eine wesentliche Verbesserung eingetreten. Der Kläger kann den Alltag mit C._____ gut bewältigen und fördert ihn in schulischer und sportlicher Hinsicht. Mit den ebenfalls in Q._____ wohnhaften Tanten und der Grossmutter väterlicherseits besteht zudem ein funktionierendes familiäres Netz, mit dem die Betreuung von C._____ gewährleistet ist. C._____ scheint unter der Obhut des Klägers die notwendige Stabilität zu erhalten, um sich kindesgerecht entwickeln zu können. Zwar ist es in Bezug auf die Absprache der Besuchswochenenden zwischen den Parteien zu Problemen gekommen, sodass die im Entscheid vom 18. Januar 2023 festgelegte Besuchsregelung nicht regelmässig umgesetzt werden konnte (Berufungsantwort S. 4; Stellungnahme vom -8- 15. September 2023 S. 4 ff.), und der Kläger ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass er verpflichtet ist, die Besuche von C._____ bei der Beklagten zu ermöglichen und zu fördern und auf ihre Besuchswochen- enden fallende Termine von C._____, wie z.B. seine Fussballspiele, frühzeitig mit ihr abzusprechen hat. Diese anfänglichen Probleme reichen allerdings nicht aus, um deshalb von einer eingeschränkten Erziehungs- fähigkeit des Klägers auszugehen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände bestehen keine Zweifel, dass sich C._____ unter der Obhut des Klägers gut entwickeln kann, womit dessen Erziehungsfähigkeit gegeben ist. 2.4. Nach dem Gesagten ist der Bedeutung der Stabilität und Kontinuität der Verhältnisse sowie dem eindeutigen Wunsch von C._____ Rechnung zu tragen und die Zuteilung der Obhut über C._____ an den Kläger im Lichte des Kindeswohls geboten. C._____ hat sich nach mehreren Umzügen gut in Q._____ eingelebt und in der Schule und in verschiedenen Fussballmannschaften Anschluss gefunden. Durch eine Beibehaltung der im Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Luzern vom 1. Dezember 2016 festgesetzten Obhutsregelung würde er nun aus diesem Umfeld herausgerissen. Ein erneuter und gegen seinen klaren Willen erfolgender Umzug kann ihm nicht zugemutet werden und würde das Kindeswohl ernsthaft gefährden. Ob – wie die Vorinstanz festgestellt hat und was die Beklagte bestreitet – konkrete Absichten der Beklagten bestehen, das Zusammenleben mit G._____ wiederaufzunehmen, kann unter diesen Umständen offenbleiben. Mit der Vorinstanz ist die Obhut über C._____ somit dem Kläger zuzuteilen. 3. Für den Fall, dass die Obhut über C._____ dem Kläger zugeteilt wird, wird die Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Luzern vom 1. Dezember 2016 in Bezug auf die Regelung des Besuchs- und Ferienrechts der Beklagten, des Kindesunterhalts und der Anrechnung der Erziehungsgutschriften sowie die Erteilung der Weisung betreffend die Fortsetzung der Psychotherapie für C._____ von der Beklagten nicht beanstandet, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen. 4. Insgesamt ist die Berufung der Beklagten damit abzuweisen. 5. 5.1. Beide Parteien haben um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ersucht. -9- 5.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es für die Wahrung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistands (Art. 118 Abs.1 lit. c ZPO). 5.3. Die Voraussetzungen sind bei der Beklagten erfüllt. Ihr ist für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. 5.4. Infolge vollumfänglichen Obsiegens des Klägers ist sein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten gegenstandslos geworden. Im Übrigen, d.h. für die eigenen Parteikosten im Falle der Uneinbringlichkeit bei der Beklagten, ist sein Gesuch mangels Mittellosig- keit abzuweisen: Für die Beurteilung der Mittellosigkeit ist die Einkommens- und Vermögens- situation des Gesuchstellers in Beziehung zur Höhe der mutmasslich anfallenden Prozesskosten zu setzen und es ist zu prüfen, ob er in der Lage ist, die zu erwartenden Prozesskosten aus seinem Vermögen oder seinem den zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommens- überschuss innert absehbarer Zeit, bei weniger aufwendigen Prozessen innert Jahresfrist, bei anderen innert zweier Jahre, zu tilgen (BGE 135 I 221 E. 5.1). Nach der Praxis des Obergerichts setzt sich der sogenannte zivilprozessuale Zwangsbedarf aus dem gemäss den SchKG-Richtlinien errechneten betreibungsrechtlichen Notbedarf, einem Zuschlag von 25 % auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag (AGVE 2002 Nr. 15 S. 65 ff.) sowie den laufenden Schuld- und Steuerverpflichtungen – sofern deren regelmässige Tilgung nachgewiesen ist (BGE 135 I 221 E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_664/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2.4) – zusammen. Auf der Einkommensseite verfügt der Kläger zusammen mit C._____ über ein Nettoeinkommen von durchschnittlich Fr. 4'627.00 zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 200.00, auf die er als Obhutsinhaber Anspruch hat (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG). Der zivilprozessuale Zwangsbedarf des Klägers mit C._____ beträgt Fr. 4'042.00 (Grundbetrag Kläger Fr. 1'200.00, Grundbetrag C._____ Fr. 600.00, Zuschlag von 25 % auf den Grundbeträgen Fr. 450.00, Wohnkosten inkl. Nebenkosten Fr. 1'360.00, Krankenkassenprämien Kläger Fr. 332.00, Krankenkassenprämien C._____ Fr. 100.00). Soweit der Kläger zusätzlich einen Betrag für Steuern von Fr. 150.00 sowie «diverse» Leasing- und Kreditraten geltend macht, - 10 - können diese nicht berücksichtigt werden, da deren regelmässige Tilgung nicht nachgewiesen ist und die Leasing- und Kreditraten nicht beziffert sind. Weiter ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziert vorgebracht, dass dem Kläger tatsächliche Mehrausausgaben für die auswärtige Verpflegung in der Höhe von monatlich Fr. 220.00 anfallen, weshalb diese nicht zu berücksichtigen sind (SchKG-Richtlinien, Ziff. II/4/b). Wird dem Einkommen von insgesamt Fr. 4'827.00 der zivilprozessuale Zwangsbedarf von Fr. 4'042.00 gegenübergestellt, resultiert ein monatlicher Einkommens- überschuss in Höhe von Fr. 785.00. Die Prozesskosten in Höhe von Fr. 4'800.00 (Gerichtskosten Fr. 3'000.00, Parteikosten Fr. 1'670.00, vgl. nachstehend) würde der Kläger damit innerhalb Jahresfrist zu tilgen vermögen, weshalb die Mittellosigkeit des Klägers zu verneinen ist. 6. 6.1. Da die Berufung der Beklagten abzuweisen ist, unterliegt die Beklagte vollumfänglich. 6.2. Die obergerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 3'000.00 (Art. 96 ZPO; § 11 VKD i.V.m. § 7 VKD) sind aufgrund der der Beklagten gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Beklagte ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 6.3. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beklagten ist für das Berufungs- verfahren vom Kanton angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Gemäss § 10 AnwT i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT berechnet sich die Parteientschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts und nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls. Die Grundentschädigung ist im Hinblick auf den beschränkten Gegenstand des Verfahrens praxisgemäss auf Fr. 2'700.00 festzusetzen. Unter Berück- sichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und eines Abzugs für das Rechtsmittelverfahren von 25 % (§ 8 AnwT) sowie des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Leistungs- erbringung von 7.7 % resultiert eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 1'800.00. Nicht zu entschädigen ist die freigestellte Stellungnahme der Beklagten vom 15. September 2023, nachdem kein zweiter Rechts- schriftenwechsel durchgeführt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_313/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 7.2). Die Beklagte ist zur Nachzahlung dieser Entschädigung verpflichtet, sobald sie hierzu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). - 11 - 6.4. Die Beklagte ist gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO sodann zu verpflichten, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen, denn die unentgeltliche Rechtspflege befreit die unterliegende Beklagte nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Gemäss § 8 Abs. 1 AnwT i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT berechnet sich die Parteientschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts und nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls. Die Grundentschädigung ist im Hinblick auf den beschränkten Gegenstand des Verfahrens praxisgemäss auf Fr. 2'700.00 festzusetzen. Unter Berück- sichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und eines Abzugs für das Rechtsmittelverfahren von 25 % (§ 8 Abs. 1 AnwT) sowie des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) resultiert eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 1'670.00. Der Kläger hat keinen Mehrwertsteuerzuschlag beantragt, weshalb ein solcher nicht vorzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_376/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 6). Nicht zu entschädigen ist die freigestellte Stellungnahme des Klägers vom 28. September 2023 zur Stellungnahme der Beklagten vom 15. September 2023, nachdem kein zweiter Rechtsschriftenwechsel durchgeführt worden ist (siehe Verfügung vom 18. September 2023; Urteil des Bundesgerichts 5A_313/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 7.2). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen. 2. 2.1. Der Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege unter Einsetzung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechts- beiständin gewährt. 2.2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 3. 3.1. Die obergerichtliche Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 wird einstweilen auf die Staatskasse genommen. - 12 - Die Beklagte ist zur Nachzahlung dieses Betrags verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechts- beiständin der Beklagten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschä- digung von Fr. 1'800.00 auszurichten. Die Beklagte ist zur Nachzahlung dieses Betrags verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. 3.3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'670.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 13 - Aarau, 23. Januar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six M. Stierli