Aufgrund der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden die Kosten einstweilen vorgemerkt. Beide Parteien sind zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind. 2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Klägerin, Rechtsanwältin Lind, eine Entschädigung von Fr. 7'000.00 zu bezahlen. Die Klägerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Zustellung an: […] -7- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)