4. Mit Urteil vom 13. September 2021 erwog das Obergericht, die Obergerichtskasse sei anzuweisen, der unentgeltlichen Vertreterin der Klägerin, Rechtsanwältin Lind, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'000.00 auszurichten. Die Klägerin sei zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sei (Urteil des Obergerichts vom 13. September 2021, E. 6.3). Der Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens ändert hieran nichts, sodass es damit sein Bewenden hat. Das Obergericht erkennt: 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'800.00 werden zu 8/10 mit Fr. 4'640.00 der Klägerin und zu 2/10 mit Fr. 1'160.00 dem Beklagten auferlegt.