3.2. Auch wenn infolge des bundesgerichtlichen Verfahrens neu von einem Obsiegen des Beklagten von 80 % auszugehen ist, sodass die Klägerin dem Beklagten grundsätzlich 3/5 (8/10 – 2/10) von dessen Parteikosten zu ersetzen hätte, ist daran festzuhalten, dass der Beklagte keine besondere Situation begründet hat und eine solche auch nicht ersichtlich ist. Es hat damit sein Bewenden, dass die Klägerin ihre Anwaltskosten grundsätzlich selber tragen muss.