3. 3.1. Hinsichtlich der Verlegung der Parteikosten erwog das Obergericht mit Urteil vom 13. September 2021, die Klägerin hätte dem Beklagten grundsätzlich 4/5 (9/10 – 1/10) von dessen Parteikosten zu ersetzen. Der Beklagte sei nicht anwaltlich vertreten. Prozessiere eine Partei ohne berufsmässige Vertretung, so habe sie neben dem Ersatz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwüchsen, sei ungewöhnlich und bedürfe einer besonderen Begründung. Der Beklagte begründe keine entsprechend besondere