106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO) und aufgrund der den beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorzumerken. Beide Parteien sind zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO).