2.2. Da das Bundesgericht der Klägerin eine güterrechtliche Forderung von Fr. 43'011.65 zusprach, ist in Bezug auf das Güterrecht neu von einem Obsiegen der Klägerin zu 98.60 % ([Fr. 27'612.90 + Fr. 43'011.65] : Fr. 71'624.80) auszugehen. Unter Berücksichtigung der deutlich höheren Relevanz der angefochtenen Unterhaltsbeiträge ist somit insgesamt neu von einem Obsiegen des Beklagten im Berufungsverfahren von rund 80 % auszugehen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'800.00 zu 8/10 mit Fr. 4'640.00 der Klägerin und zu 2/10 mit Fr. 1'160.00 dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m.