Im Hinblick darauf, dass die mit der Berufung angefochtenen Unterhaltsbeiträge eine deutlich höhere Relevanz für die Parteien hätten als die einmalige Ausgleichszahlung aus Güterrecht (insbesondere auch der von der Klägerin unbefristet beantragte nacheheliche Unterhalt von monatlich Fr. 1'643.65), sei davon auszugehen, dass der Beklagte im Berufungsverfahren insgesamt zu 90 % obsiege. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertige es sich, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu 9/10 der Klägerin und zu 1/10 dem Beklagten aufzuerlegen (Urteil des Obergerichts vom 13. September 2021 E. 6.1).