Parteientschädigung Einigungsverhandlung) sei die Berufung der Klägerin vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Im Hinblick darauf, dass die mit der Berufung angefochtenen Unterhaltsbeiträge eine deutlich höhere Relevanz für die Parteien hätten als die einmalige Ausgleichszahlung aus Güterrecht (insbesondere auch der von der Klägerin unbefristet beantragte nacheheliche Unterhalt von monatlich Fr. 1'643.65), sei davon auszugehen, dass der Beklagte im Berufungsverfahren insgesamt zu 90 % obsiege.