Fr. 8'011.65] : Fr. 71'624.80), mithin gerundet zu 50 %. In Bezug auf die übrigen angefochtenen Aspekte (Kinderunterhalt C. sowie Höhe Kinderunterhalt D.; nachehelicher Unterhalt; Parteientschädigung Einigungsverhandlung) sei die Berufung der Klägerin vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.