1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und in Anpassung von Ziffer 1.1 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. September 2021 wird der Beschwerdegegner verurteilt, der Beschwerdeführerin innert 60 Tagen ab Eröffnung des vorliegenden Urteils aus Güterrecht Fr. 43'011.65 zu bezahlen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die Sache wird in teilweiser Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. September 2021 zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an das Obergericht zurückgewiesen. [3.-6.]