4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Klägerin, Rechtsanwältin Lind, die richterlich festgesetzte Entschädigung von Fr. 7'000.00 zu bezahlen. Die Klägerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. 3. Gegen dieses Urteil gelangte die Klägerin am 28. Oktober 2021 mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht, woraufhin dieses mit Urteil 5A_901/2021 vom 15. Dezember 2022 wie folgt erkannte: