2. Der Klägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwältin Lind als unentgeltliche Rechtsbeiständin gewährt. Dem Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'800.00 werden zu 9/10 mit Fr. 5'220.00 der Klägerin und zu 1/10 mit Fr. 580.00 dem Beklagten auferlegt. Aufgrund der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden die Kosten einstweilen vorgemerkt. -4- Beide Parteien sind zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind.