Zurzeit bezieht der Beklagte die Ausbildungszulage für die Tochter C.. 2.5.2 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils an den Unterhalt der Tochter D. monatlich jeweils im Voraus einen Beitrag von Fr. 810.00 bis zur Volljährigkeit bzw. zum Abschluss der Erstausbildung, zuzüglich jeweilige Kinder- bzw. Ausbildungszulage zu bezahlen. Zurzeit bezieht die Klägerin die Kinderzulage für die Tochter D.. 2.5.3. [unverändert] 2.5.4. [unverändert] 2.6. [unverändert] 3. Die Parteien schulden sich keinen nachehelichen Unterhalt. 1.3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.