5. Der Beklagte schuldet der Klägerin per September 2021 aus Güterrecht noch Fr. 8'011.65. Er wird verpflichtet, der Klägerin diesen Betrag innert 60 Tagen ab Rechtskraft zu bezahlen. 1.2. Von Amtes wegen werden die Dispositiv-Ziff. 2.5.1 und 2.5.2 sowie Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Laufenburg vom 21. Januar 2021 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 2.5 2.5.1. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils an den Unterhalt der Tochter C. monatlich jeweils im Voraus einen Beitrag von Fr. 810.00 bis zur Volljährigkeit bzw. zum Abschluss der Erstausbildung, zuzüglich jeweilige Ausbildungszulage zu bezahlen.