5. Die Klägerin schuldet dem Beklagten per 31. Dezember 2020 aus Güterrecht noch Fr. 27'612.90. Sie wird verpflichtet dem Beklagten innert 60 Tagen zu bezahlen. […] 8. Die Parteikosten sind wettgeschlagen. 2. Auf Berufung der Klägerin hin erkannte das Obergericht mit Urteil vom 13. September 2021: -3- 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Laufenburg vom 21. Januar 2021 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: