Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2023.2 (OF.2019.41) Urteil vom 27. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Walker Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Lind, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Ehescheidung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Urteil vom 21. Januar 2021 schied das Bezirksgericht Laufenburg die Ehe der Parteien und erkannte unter anderem wie folgt: […] 2.5.1. Die Mutter wird verpflichtet, dem Vater ab Rechtskraft des Scheidungsurteils an den Unterhalt der Tochter C. monatlich jeweils im Voraus einen Beitrag von Fr. 430.00 bis zum 31. Juli 2021, Fr. 810.00 ab 1. August 2021 bis zur Volljährigkeit bzw. zum Abschluss der Erstaus- bildung, zuzüglich jeweilige Ausbildungszulage zu bezahlen. Zurzeit bezieht der Vater die Ausbildungszulage für die Tochter C.. 2.5.2. Der Vater wird verpflichtet, der Mutter ab Rechtskraft des Scheidungsurteils an den Unterhalt der Tochter D. monatlich jeweils im Voraus einen Beitrag von Fr. 810.00 bis zur Volljährigkeit bzw. zum Abschluss der Erstausbildung, zuzüglich jeweilige Kinder- bzw. Ausbildungszulage zu bezahlen. Zurzeit bezieht die Mutter die Kinderzulage für die Tochter D.. […] 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Juli 2021 gestützt auf Art. 125 ZGB monatlich jeweils im Voraus einen nachehelichen Unterhaltsbetrag von Fr. 180.00 zu zahlen. […] 5. Die Klägerin schuldet dem Beklagten per 31. Dezember 2020 aus Güterrecht noch Fr. 27'612.90. Sie wird verpflichtet dem Beklagten innert 60 Tagen zu bezahlen. […] 8. Die Parteikosten sind wettgeschlagen. 2. Auf Berufung der Klägerin hin erkannte das Obergericht mit Urteil vom 13. September 2021: -3- 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziff. 5 des Urteils des Bezirks- gerichts Laufenburg vom 21. Januar 2021 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 5. Der Beklagte schuldet der Klägerin per September 2021 aus Güterrecht noch Fr. 8'011.65. Er wird verpflichtet, der Klägerin diesen Betrag innert 60 Tagen ab Rechtskraft zu bezahlen. 1.2. Von Amtes wegen werden die Dispositiv-Ziff. 2.5.1 und 2.5.2 sowie Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Laufenburg vom 21. Januar 2021 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 2.5 2.5.1. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils an den Unterhalt der Tochter C. monatlich jeweils im Voraus einen Beitrag von Fr. 810.00 bis zur Volljährigkeit bzw. zum Abschluss der Erstausbildung, zuzüglich jeweilige Ausbildungszulage zu bezahlen. Zurzeit bezieht der Beklagte die Ausbildungszulage für die Tochter C.. 2.5.2 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils an den Unterhalt der Tochter D. monatlich jeweils im Voraus einen Beitrag von Fr. 810.00 bis zur Volljährigkeit bzw. zum Abschluss der Erstausbildung, zuzüglich jeweilige Kinder- bzw. Ausbildungszulage zu bezahlen. Zurzeit bezieht die Klägerin die Kinderzulage für die Tochter D.. 2.5.3. [unverändert] 2.5.4. [unverändert] 2.6. [unverändert] 3. Die Parteien schulden sich keinen nachehelichen Unterhalt. 1.3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der Klägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwältin Lind als unentgeltliche Rechtsbeiständin gewährt. Dem Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'800.00 werden zu 9/10 mit Fr. 5'220.00 der Klägerin und zu 1/10 mit Fr. 580.00 dem Beklagten auferlegt. Aufgrund der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden die Kosten einstweilen vorgemerkt. -4- Beide Parteien sind zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Klägerin, Rechtsanwältin Lind, die richterlich festgesetzte Entschädigung von Fr. 7'000.00 zu bezahlen. Die Klägerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. 3. Gegen dieses Urteil gelangte die Klägerin am 28. Oktober 2021 mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht, woraufhin dieses mit Urteil 5A_901/2021 vom 15. Dezember 2022 wie folgt erkannte: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und in Anpassung von Ziffer 1.1 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. September 2021 wird der Beschwerdegegner verurteilt, der Beschwerdeführerin innert 60 Tagen ab Eröffnung des vorliegenden Urteils aus Güterrecht Fr. 43'011.65 zu bezahlen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die Sache wird in teilweiser Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. September 2021 zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an das Obergericht zurückgewiesen. [3.-6.] Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. In Bezug auf die Rückweisung führte das Bundesgericht lediglich aus, in teilweiser Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des Urteils des Obergerichts vom 13. September 2021 werde die Neuverlegung der Kosten des Berufungs- verfahrens entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Ver- fahrens dem Obergericht übertragen (Urteil des Bundesgerichts 5A_901/2021 vom 15. Dezember 2022, E. 3.5 und 4.1). Bei der Neu- verlegung der Kosten des Berufungsverfahrens ist somit zu berück- sichtigen, dass der Klägerin in güterrechtlicher Hinsicht Fr. 43'011.65 zugesprochen worden sind. 2. 2.1. Mit Urteil vom 13. September 2021 erwog das Obergericht hinsichtlich der Verlegung der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, in güterrechtlicher Hinsicht lägen Fr. 71'624.80 im Streit. Die Klägerin obsiege im Berufungs- verfahren in Bezug auf das Güterrecht zu 49.74 % ([Fr. 27'612.90 + -5- Fr. 8'011.65] : Fr. 71'624.80), mithin gerundet zu 50 %. In Bezug auf die übrigen angefochtenen Aspekte (Kinderunterhalt C. sowie Höhe Kinder- unterhalt D.; nachehelicher Unterhalt; Parteientschädigung Einigungs- verhandlung) sei die Berufung der Klägerin vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Im Hinblick darauf, dass die mit der Berufung angefochtenen Unterhaltsbeiträge eine deutlich höhere Relevanz für die Parteien hätten als die einmalige Ausgleichszahlung aus Güterrecht (ins- besondere auch der von der Klägerin unbefristet beantragte nacheheliche Unterhalt von monatlich Fr. 1'643.65), sei davon auszugehen, dass der Beklagte im Berufungsverfahren insgesamt zu 90 % obsiege. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertige es sich, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu 9/10 der Klägerin und zu 1/10 dem Beklagten aufzuerlegen (Urteil des Obergerichts vom 13. September 2021 E. 6.1). 2.2. Da das Bundesgericht der Klägerin eine güterrechtliche Forderung von Fr. 43'011.65 zusprach, ist in Bezug auf das Güterrecht neu von einem Obsiegen der Klägerin zu 98.60 % ([Fr. 27'612.90 + Fr. 43'011.65] : Fr. 71'624.80) auszugehen. Unter Berücksichtigung der deutlich höheren Relevanz der angefochtenen Unterhaltsbeiträge ist somit insgesamt neu von einem Obsiegen des Beklagten im Berufungsverfahren von rund 80 % auszugehen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'800.00 zu 8/10 mit Fr. 4'640.00 der Klägerin und zu 2/10 mit Fr. 1'160.00 dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO) und aufgrund der den beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorzumerken. Beide Parteien sind zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). 3. 3.1. Hinsichtlich der Verlegung der Parteikosten erwog das Obergericht mit Urteil vom 13. September 2021, die Klägerin hätte dem Beklagten grundsätzlich 4/5 (9/10 – 1/10) von dessen Parteikosten zu ersetzen. Der Beklagte sei nicht anwaltlich vertreten. Prozessiere eine Partei ohne berufsmässige Vertretung, so habe sie neben dem Ersatz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwüchsen, sei ungewöhnlich und bedürfe einer besonderen Begründung. Der Beklagte begründe keine entsprechend besondere Situation und eine solche sei auch nicht ersichtlich. Entsprechend habe es damit sein Bewenden, dass die Klägerin ihre Anwaltskosten grundsätzlich selber tragen müsse (Urteil des Obergerichts vom 13. September 2021, E. 6.3). -6- 3.2. Auch wenn infolge des bundesgerichtlichen Verfahrens neu von einem Obsiegen des Beklagten von 80 % auszugehen ist, sodass die Klägerin dem Beklagten grundsätzlich 3/5 (8/10 – 2/10) von dessen Parteikosten zu ersetzen hätte, ist daran festzuhalten, dass der Beklagte keine besondere Situation begründet hat und eine solche auch nicht ersichtlich ist. Es hat damit sein Bewenden, dass die Klägerin ihre Anwaltskosten grundsätzlich selber tragen muss. 4. Mit Urteil vom 13. September 2021 erwog das Obergericht, die Obergerichtskasse sei anzuweisen, der unentgeltlichen Vertreterin der Klägerin, Rechtsanwältin Lind, für das Berufungsverfahren eine Ent- schädigung von Fr. 7'000.00 auszurichten. Die Klägerin sei zur Nach- zahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sei (Urteil des Obergerichts vom 13. September 2021, E. 6.3). Der Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens ändert hieran nichts, sodass es damit sein Bewenden hat. Das Obergericht erkennt: 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'800.00 werden zu 8/10 mit Fr. 4'640.00 der Klägerin und zu 2/10 mit Fr. 1'160.00 dem Beklagten auferlegt. Aufgrund der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden die Kosten einstweilen vorgemerkt. Beide Parteien sind zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind. 2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechts- beiständin der Klägerin, Rechtsanwältin Lind, eine Entschädigung von Fr. 7'000.00 zu bezahlen. Die Klägerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Zustellung an: […] -7- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). -8- Aarau, 27. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Walker