1. 1.1. In Gutheissung der Berufung der Beklagten wird der Zwischenentscheid des Bezirksgerichts Laufenburg, Zivilgericht, vom 14. November 2022 vollständig aufgehoben und die Klage vom 3. November 2020 wird abgewiesen. 1.2. In Bezug auf die Festsetzung der erstinstanzlichen Prozesskosten wird das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. - 19 - 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 20'000.00 wird der Klägerin auferlegt und mit dem von den Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sodass die Klägerin den Beklagten Fr. 20'000.00 direkt zu ersetzen hat (Art. 111 ZPO).