Vorliegend ist von einem Grundansatz für die Gerichtsgebühr von gerundet Fr. 43'200.00 (§ 7 Abs. 1 VKD) auszugehen. Das Rechtsmittelverfahren erforderte hingegen nur relativ wenig Aufwand und wurde aufgrund der vorläufigen Verfahrensbeschränkung durch die Vorinstanz auch nicht hinsichtlich aller sich stellender Fragen durchgeführt. Es rechtfertigt sich daher die Gerichtsgebühr zu kürzen und auf insgesamt Fr. 20'000.00 festzusetzen. Sie wird mit dem von den Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) verrechnet, sodass die Klägerin den Beklagten Fr. 20'000.00 direkt zu ersetzen hat (Art. 111 ZPO).