4.2. Für das erstinstanzliche Verfahren hat die Vorinstanz weder die Gerichtskosten noch die Parteientschädigung festgelegt, da sich eine Kostenverteilung für den Zwischenentscheid nicht aufgedrängt habe (angefochtener Entscheid E. 10). Zur Festsetzung der erstinstanzlichen Prozesskosten ist - 18 - das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal sich den vorinstanzlichen Akten nicht sämtliche relevanten Tatsachen (bspw. Zeugenentschädigungen) entnehmen lassen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO).