Es kann daher offengelassen werden, ob die Aktivlegitimation der Klägerin zu bejahen ist, von einem gültigen Abschluss eines Vorvertrags zu einem Aktienkaufvertrag auszugehen ist, der Beklagte 5 an der Sitzung vom 29. Juli 2018 von seinem Vater vertreten wurde, eine Erfüllungsverweigerung der Beklagten vorliegt und die Klägerin damit grundsätzlich schadenersatzberechtigt wäre. Die Berufung ist gut- und die Klage abzuweisen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (die Klägerin unterliegt mit ihrer Klage vollständig) wird die Klägerin für beide Instanzen kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).