3.5.3. Somit bleibt festzuhalten, dass die Parteien am 20. Oktober 2018 einen normativen Konsens darüber gebildet haben, den umstrittenen Vorvertrag entschädigungslos aufzuheben. Vor diesem Hintergrund ist auf die weiteren Rügen der Beklagten und die weiteren Erwägungen der Vorinstanz nicht einzugehen. Es kann daher offengelassen werden, ob die Aktivlegitimation der Klägerin zu bejahen ist, von einem gültigen Abschluss eines Vorvertrags zu einem Aktienkaufvertrag auszugehen ist, der Beklagte 5 an der Sitzung vom 29. Juli 2018 von seinem Vater vertreten wurde, eine Erfüllungsverweigerung der Beklagten vorliegt und die Klägerin damit grundsätzlich schadenersatzberechtigt wäre.