__ vereinbarten Kaufpreis und dem im Vertrag mit "ihm" bzw. der Klägerin entspreche; wenn nach der Auffassung von O._____ die Differenz der Kaufpreise einen Schaden der Klägerin darstellt, fragt sich, worin das für die Beklagte "noch bessere Geschäft" zu erblicken wäre). Die Klägerin bringt auch nicht vor, sich geirrt zu haben, getäuscht bzw. übervorteilt worden zu sein bzw. nur unter Furcht unterschrieben zu haben, sodass auch kein Willensmangel seitens der Klägerin auszumachen ist.