entscheiden, ihren Vorvertrag aufzugeben und dafür den Verkauf an AC._____ zu fördern. Das Verhalten der Klägerin – vorbehaltlose Unterzeichnung trotz vorgängigem, gescheitertem Versuch, die Schadenersatzforderung einvernehmlich zu regeln – kann nach Treu und Glauben nur als Ausübung der zweiten Wahloption – Förderung des Verkaufs an AC._____ unter Aufgabe des Vorvertrags – verstanden werden. Alles andere ergibt keinen Sinn (vgl. auch das Schreiben von O._____ an den Beklagten 8 [Duplikbeilage 21], wo er – widersprüchlich – angibt, er habe sich nur deshalb in neue Verhandlungen mit "AC.