Es mag zwar sein, dass der Klägerin vom Beklagten 8 gesagt wurde, der Wortlaut des Protokolls dürfe nicht angepasst werden. In diesem Fall hätte die Klägerin aber darauf verzichten müssen, die Urkunde zu unterzeichnen. Gerade das vorbehaltlose Unterzeichnen der Urkunde durch die Klägerin trotz der – vom Beklagten 8 explizit erwähnten – Möglichkeit, die Unterschrift zu verweigern (vgl. act. 499), womit sie den Verkauf an AC._____ hätte zu Fall bringen können, konnte und musste von den Beklagten nicht anders als die Aufgabe des eigenen Angebots durch die Klägerin und Zustimmung zum Angebot der Beklagten (Aufhebung des Vorvertrags und Abschluss des Geschäfts mit AC.