__ vollzogen werden konnte. Mit anderen Worten durften und mussten die Beklagten das Verhalten der Klägerin anlässlich der Sitzung vom 20. Oktober 2018 so verstehen, dass diese sich dem Willen zur Aufhebung des Vorvertrags anschloss, damit das vorteilhafte Geschäft mit AC._____ abgeschlossen werden konnte. Auch in diesen Umständen sind keine Hinweise ersichtlich, weshalb sich die Willenserklärung der Klägerin – entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Klägerin – einzig auf die Realerfüllung, nicht aber auf Schadenersatzansprüche beziehen sollte.