Aus der Sicht der Beklagten konnte und musste das Verhalten der Klägerin nur so verstanden werden, dass sie zunächst versuchte, die Beklagten zu einer weiteren Zahlung zu bewegen, und daher auch den Protokollwortlaut in dem Sinne anpassen lassen wollte, als der Vorvertrag nicht einvernehmlich storniert werde, die Klägerin diesen Versuch angesichts des grossen Widerstands seitens der Beklagten dann aber aufgab und sich dem Willen der Beklagten fügte bzw. deren ohne Vorbehalt Angebot annahm, wonach der umstrittene Vorvertrag aufzuheben sei, damit der Abschluss des Kaufvertrags mit AC._____ vollzogen werden konnte.